Dass er das Ticket bereits im Voraus gekauft hat und dieses noch länger gültig gewesen wäre, steht dem nicht entgegen, sagt der vorgängige Ticketkauf doch noch nichts darüber aus, welchen Zug der Beschuldigte am besagten Tag anvisierte. Aufgrund des vorgängigen Ticketkaufs musste vielmehr keine zusätzliche Zeit für den Ticketkauf in G.________(Ort) eingerechnet werden und konnte mit einer knapperen Anreisezeit geplant werden. Gemäss Aussagen der Zeugin F.________ soll das Auto des Beschuldigten denn auch das erste Auto gewesen sein, dem es nicht mehr auf den vorherigen Zug gereicht hat (pag. 99 Z. 14 f.).