[...] sicher am Morgen, da wir anschliessend noch etwas von Tagen haben würden»). Dies lässt darauf schliessen, dass der Beschuldigte dem naheliegenden Grund für das Überholmanöver (Erreichen des früheren Autozugs ab G.________(Ort)) von vornherein die Grundlage entziehen wollte. Dass er das Ticket bereits im Voraus gekauft hat und dieses noch länger gültig gewesen wäre, steht dem nicht entgegen, sagt der vorgängige Ticketkauf doch noch nichts darüber aus, welchen Zug der Beschuldigte am besagten Tag anvisierte.