Vielmehr ist festzuhalten, dass sich die Zeugin F.________ – hätte sie unwahre Angaben gemacht – dem strafrechtlichen Vorwurf der falschen Anschuldigung ausgesetzt hätte, worüber sie zu Beginn ihrer Einvernahmen jeweils aufgeklärt worden war. Auch darf bezweifelt werden, dass die Zeugin F.________ den ganzen Aufwand auf sich genommen hätte (Anzeige bei der Polizei und Auftritt als Zeugin bei der Polizei und vor Gericht), hätte sich das Geschehen nicht wie von ihr geschildert zugetragen.