Die Kammer hat insgesamt keine Zweifel daran, dass die Zeugin F.________ die Wahrheit erzählte und sie sich in der Person des Lenkers nicht irrte. Wie bereits ausgeführt, ist kein Grund ersichtlich, weshalb sie den Beschuldigten zu Unrecht hätte beschuldigen und die Polizei ungerechtfertigt avisieren sollen. Die Zeugin ist durch das Verhalten des Beschuldigten weder geschädigt, noch ist ein sonstiges persönliches Interesse auszumachen. Vielmehr ist festzuhalten, dass sich die Zeugin F.________ – hätte sie unwahre Angaben gemacht – dem strafrechtlichen Vorwurf der falschen Anschuldigung ausgesetzt hätte, worüber sie zu Beginn ihrer Einvernahmen jeweils aufgeklärt worden war.