Diese Erklärung deckt sich mit dem von ihr bereits zuvor geschilderten Dialog mit dem Beschuldigten, bei welchem er ihr entgegnet haben soll, dass sein Fahrstil sie nichts angehe und sie ihn doch anzeigen solle. Der Beschuldigte reagierte somit nicht erstaunt über den Vorwurf der Zeugin F.________, die ihn beim Autoverlad H.________(Ort) mit dem Überholmanöver konfrontierte. Ferner verneinte die Zeugin F.________ die Frage der Verteidigung, ob ihr weitere weisse BMW aufgefallen seien (pag. 101 Z. 22). Die Kammer hat insgesamt keine Zweifel daran, dass die Zeugin F.________ die Wahrheit erzählte und sie sich in der Person des Lenkers nicht irrte.