17 Z. 100 ff.]). Die Frage, ob sie den Beschuldigten als denjenigen erkenne, der das Überholmanöver ausgeführt habe, bejahte die Zeugin F.________ (pag. 101 Z. 11 ff.). Sie konnte dabei nachvollziehbar erklären, weshalb sie eine Verwechslung in der Person des Lenkers ausschliessen kann. So führte sie aus, dass der Beschuldigte das Überholmanöver nicht verneint habe, als sie ihn beim Autoverlad H.________(Ort) darauf angesprochen habe (pag. 101 Z. 26). Diese Erklärung deckt sich mit dem von ihr bereits zuvor geschilderten Dialog mit dem Beschuldigten, bei welchem er ihr entgegnet haben soll, dass sein Fahrstil sie nichts angehe und sie ihn doch anzeigen solle.