11. Beweiswürdigung der Kammer Für die Beurteilung des umstrittenen Sachverhalts sind primär die Aussagen des Beschuldigten und der drei Zeugen zu würdigen. Diese Aussagen fasste die Vorinstanz detailliert und zutreffend zusammen, worauf verwiesen werden kann (S. 7 ff. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung, pag. 133 ff.). Einleitend ist festzustellen, dass sich die Zeugen F.________ und E.________ nicht kennen und keine Anhaltspunkte für eine wie auch immer geartete Absprache zwischen ihnen bestehen. Die Kammer sieht auch keine Anzeichen für eine Voreingenommenheit bei den Zeugen E.________ und F.________.