anlässlich der polizeilichen Einvernahme vom 14. Januar 2022 (pag. 15 ff.) und im Rahmen der erstinstanzlichen Hauptverhandlung vom 17. November 2022 (pag. 98 ff.), die Aussagen der Zeugin D.________ im Rahmen der erstinstanzlichen Hauptverhandlung (pag. 105 ff.) sowie die Aussagen des Beschuldigten anlässlich der polizeilichen Einvernahme vom 4. Februar 2022 (pag. 5 ff.), anlässlich der Einvernahme bei der Staatsanwaltschaft vom 6. Juli 2022 (pag. 43 ff.) und im Rahmen der erstinstanzlichen Hauptverhandlung vom 17. November 2022 (pag. 92 ff.) vor. Auf eine Zusammenfassung der Beweismittel wird verzichtet. So-