Vom Beschuldigten wird nicht in Abrede gestellt, dass es im besagten Zeitpunkt zu einem Überholmanöver auf der genannten Strecke gekommen ist. Er stellt sich aber auf den Standpunkt, dass es sich beim überholenden Fahrzeug nicht um den von ihm geführten Personenwagen handelte (S. 7 der Berufungsbegründung, pag. 204). Bestritten und zu prüfen ist somit, ob der Beschuldigte am 3. Januar 2022 um ca. 10:50 Uhr in C.________ (Ort) auf genanntem Streckenabschnitt in einer unübersichtlichen Rechtskurve den vorausfahrenden .