In der Folge habe der entgegenkommende Personenwagen auf eine Ausweichstelle ausweichen müssen, um eine Frontalkollision mit dem Fahrzeug des Beschuldigten zu vermeiden. Durch dieses Überholmanöver habe der Beschuldigte andere Verkehrsteilnehmer gefährdet bzw. deren Gefährdung in Kauf genommen (pag. 32; Sachverhalt gemäss Bst. a des Strafbefehls).