7. Vorwürfe gemäss Strafbefehl vom 28. April 2022 Dem Beschuldigten wird gemäss Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Oberland (nachfolgend: Staatsanwaltschaft) vom 28. April 2022 – welcher vorliegend als Anklageschrift gilt (Art. 356 Abs. 1 StPO) – vorgeworfen, dass er am 3. Januar 2022 um ca. 10:50 Uhr in C.________ (Ort) als Lenker eines Personenwagens in einer unübersichtlichen Rechtskurve den vorausfahrenden .________ Linienbus trotz Gegenverkehrs überholt habe. In der Folge habe der entgegenkommende Personenwagen auf eine Ausweichstelle ausweichen müssen, um eine Frontalkollision mit dem Fahrzeug des Beschuldigten zu vermeiden.