5. Verfahrensgegenstand und Kognition der Kammer Die Berufung erfolgte vollumfänglich. Die Kammer hat damit das gesamte erstinstanzliche Urteil zu überprüfen. Gegenstand des erstinstanzlichen Verfahrens bildet ein Vergehen, sodass die Kammer das erstinstanzliche Urteil mit voller Kognition überprüft (Art. 398 Abs. 3 und Abs. 4 StPO). Aufgrund der alleinigen Berufung des Beschuldigten darf das Urteil nicht zu seinem Nachteil abgeändert werden; es ist das Verschlechterungsverbot zu beachten (Verbot der «reformatio in peius», Art. 391 Abs. 2 StPO). II. Sachverhalt und Beweiswürdigung