406 Abs. 2 der Schweizerischen Strafprozessordnung (StPO; SR 312.0) die Durchführung des schriftlichen Verfahrens angeordnet und dem Beschuldigten eine Frist zur Einreichung der schriftlichen Berufungsbegründung angesetzt (pag. 195 f.). Am 12. April 2023 reichte Rechtsanwalt B.________ für den Beschuldigten fristgerecht die Berufungsbegründung ein (pag. 198 ff.). Mit Verfügung vom 13. April 2023 wurde von der Berufungsbegründung Kenntnis genommen, der Schriftenwechsel für abgeschlossen erachtet und der schriftliche Entscheid in Aussicht gestellt. Gleichzeitig wurde die Zusammensetzung der Kammer bekannt gegeben (pag. 213 f.).