3. Schriftliches Verfahren Mit Verfügung vom 15. Februar 2023 wurde die Durchführung des schriftlichen Verfahrens in Aussicht gestellt und dem Beschuldigten Gelegenheit eingeräumt, innert Frist mitzuteilen, ob er mit der Durchführung des schriftlichen Verfahrens einverstanden ist (pag. 186 f.). Am 8. März 2023 erklärte sich der Beschuldigte mit der Durchführung des schriftlichen Verfahrens einverstanden (pag. 193). Mit Verfügung vom 9. März 2023 wurde in Anwendung von Art. 406 Abs. 2 der Schweizerischen Strafprozessordnung (StPO;