__ namens des Beschuldigten das vorinstanzliche Urteil vollumfänglich an (pag. 152 ff.). Die Generalstaatsanwaltschaft hat weder Anschlussberufung erklärt noch ein Nichteintreten auf die Berufung beantragt. Stattdessen verzichtete sie mit Eingabe vom 14. Februar 2023 auf die Teilnahme am oberinstanzlichen Verfahren (pag. 184 f.).