A.________ hat dem Kanton Bern die für das oberinstanzliche Verfahren ausgerichtete Entschädigung vollumfänglich zurückzuzahlen, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 StPO). IV. Weiter wird verfügt: 1. A.________ geht zurück in den vorzeitigen Strafvollzug. 2. Es wird die Ausschreibung der Landesverweisung (Einreise- und Aufenthaltsverweigerung) im Schengener Informationssystem angeordnet. 3. Die folgenden beschlagnahmten Drogen werden zur Vernichtung eingezogen (Art. 69 StGB): - 499 Gramm Heroingemisch - 216 Gramm Kokaingemisch - 58 Gramm Kokaingemisch - ca. 4 Gramm Marihuana