Der Beschuldigte wird mit vorliegendem Urteil für neun Jahre des Landes verwiesen. Es liegt somit eine nationale Ausschreibung vor, die auf einer Entscheidung der zuständigen Instanz beruht. Der Beschuldigte wurde vorliegend u.a. wegen qualifizierten Widerhandlungen gegen das BetmG verurteilt. Dieser Tatbestand wird gestützt auf Art. 19 Abs. 2 BetmG mit Freiheitsstrafe von nicht unter einem Jahr bestraft. Das Höchstmass der Strafe beträgt somit mehr als ein Jahr Freiheitsstrafe, womit die Voraussetzung von Art. 24 Ziff. 2 lit. a SIS-II-Verordnung erfüllt ist.