83 28.3 Oberinstanzliches Verfahren Die Verteidigerin des Beschuldigten, Rechtsanwältin B.________, macht oberinstanzlich mit Honorarnote vom 6. Mai 2024 (pag. 1555 ff.) eine Entschädigung von total CHF 3'384.20 geltend. Die Kammer erachtet diesen Betrag als angemessen. Anpassungen beim Aufwand erfolgen insoweit, als für die tatsächliche Dauer der Hauptverhandlung und die Teilnahme an der mündlichen Urteilseröffnung vom 7. Mai 2024 ein Zuschlag von 5 Stunden vorgenommen wird.