Der Beschuldigte hat dem Kanton Bern die ausgerichtete amtliche Entschädigung im Umfang von 19/20, ausmachend CHF 7'509.95, zurückzuzahlen und Rechtsanwältin B.________ die Differenz von CHF 2'424.95 zwischen der amtlichen Entschädigung und dem vollen Honorar im Umfang von 19/20, ausmachend CHF 2'303.70, zu erstatten, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 aStPO). Im Umfang von 1/20, ausmachend CHF 395.25 resp. CHF 121.25, besteht keine Rück- und Nachzahlungspflicht.