Der Beschuldigte hat dem Kanton Bern die ausgerichtete amtliche Entschädigung im Umfang von 19/20, ausmachend CHF 17'719.80, zurückzuzahlen und Fürsprecherin F.________ die Differenz zwischen der amtlichen Entschädigung und dem vollen Honorar im Umfang von 19/20, ausmachend CHF 5'526.95, zu erstatten, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 aStPO). Im Umfang von 1/20, ausmachend CHF 932.60 resp. CHF 290.90, besteht keine Rück- und Nachzahlungspflicht. Auch für ein Rückkommen auf die Höhe der amtlichen Entschädigung von Rechtsanwältin B.