28.2 Erstinstanzliches Verfahren Die amtliche Entschädigung und das volle Honorar für die (frühere) amtliche Verteidigung des Beschuldigten durch Fürsprecherin F.________ (24. März 2021 bis 11. Oktober 2022) ist nicht zu beanstanden. Die Kostenauflage präjudiziert die Entschädigungsfrage (BGE 137 IV 352 E. 2.4.2). Der Kanton Bern entschädigt demnach Fürsprecherin F.________ für die amtliche Verteidigung des Beschuldigten mit CHF 18'652.40. Der Beschuldigte hat dem Kanton Bern die ausgerichtete amtliche Entschädigung im Umfang von 19/20, ausmachend CHF 17'719.80, zurückzuzahlen und Fürsprecherin F.___