82 sen werden (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_1040/2016 vom 2. Juni 2017 E. 1.1.1.). Die oberinstanzlichen Verfahrenskosten werden in Anwendung von Art. 5 i.V.m. Art. 24 Abs. 1 Bst. b des Verfahrenskostendekrets (VKD; BSG 161.12) auf CHF 6'000.00 bestimmt. Der Beschuldigte, welcher Freisprüche beantragte, unterliegt mit seiner Berufung, so dass ihm auch die oberinstanzlichen Verfahrenskosten vollumfänglich zur Bezahlung aufzuerlegen sind.