Wenngleich in oberer Instanz ein Schuldspruch wegen unrechtmässigen Bezugs von Leistungen einer Sozialhilfe erfolgt, erachtet es die Kammer in Anbetracht der ohnehin geringfügigen Ausscheidung als nicht erforderlich, auf die Höhe und Verlegung der erstinstanzlichen Verfahrenskosten zurückzukommen. Der Beschuldigte hat die auf seinen Schuldspruch entfallenden erstinstanzlichen Verfahrenskosten von CHF 57'257.35 zu bezahlen. 27.2 Oberinstanzliche Verfahrenskosten Gemäss Art. 428 Abs. 1 StPO tragen die Parteien die Kosten des Rechtsmittelverfahrens nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens.