Im Übrigen wurde der Beschuldigte – zufolge seiner Verurteilung in den übrigen Anklagepunkten – zur Bezahlung der auf die Schuldsprüche entfallenden Verfahrenskosten von CHF 57'257.35 (ohne Kosten für die amtliche Verteidigung) verurteilt. Wenngleich in oberer Instanz ein Schuldspruch wegen unrechtmässigen Bezugs von Leistungen einer Sozialhilfe erfolgt, erachtet es die Kammer in Anbetracht der ohnehin geringfügigen Ausscheidung als nicht erforderlich, auf die Höhe und Verlegung der erstinstanzlichen Verfahrenskosten zurückzukommen.