Bei einem Freispruch trägt grundsätzlich der Kanton Bern die Verfahrenskosten (Art. 423 Abs. 1 StPO). In Zusammenhang mit den Freisprüchen von den Vorwürfen des in Umlaufsetzen falschen Geldes und des unrechtmässigen Bezuges von Leistungen einer Sozialhilfe schied die Vorinstanz Verfahrenskosten von CHF 2'914.25 (1/20 der gesamten Verfahrenskosten) aus. Im Übrigen wurde der Beschuldigte – zufolge seiner Verurteilung in den übrigen Anklagepunkten – zur Bezahlung der auf die Schuldsprüche entfallenden Verfahrenskosten von CHF 57'257.35 (ohne Kosten für die amtliche Verteidigung) verurteilt.