Sodann ist die Dauer der ausgesprochenen Landesverweisung auch nach dem Verschulden des Täters zu bemessen (BSK-StGB-ZURBRÜGG/HRUSCHKA, a.a.O., Art. 66a N 27 ff.) Unter Berücksichtigung, dass der Beschuldigte wegen mengen- und gewerbsmässig qualifizierte Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz verurteilt wurde, das ausgefällte Strafmass sowie die Tatsache, dass sich der Beschuldigte mit Art. 148a StGB einer zweiten Anlasstat schuldig gemacht hat, erachtet die Kammer eine Landesverweisung von 9 Jahren als angemessen. VI. Kosten und Entschädigung