81 2 StGB zuständige Vollzugsbehörde nochmals zu prüfen haben, ob allfällige im Urteilszeitpunkt noch nicht bekannte Vollzugshindernisse bestehen, die einer Landesverweisung entgegenstünden. 26.3 Dauer der Landesverweisung Das Gericht hat den Täter für eine Dauer von 5 bis 15 Jahren des Landes zu verweisen (Art. 66a Abs. 1 StGB). Dem Gesetz sind keine Hinweise zu entnehmen, wie die Dauer der obligatorischen Landesverweisung zu bemessen ist.