ten und der damit verbundenen erheblichen Gefährdung der öffentlichen Gesundheit und Sicherheit zu einer langjährigen unbedingten Freiheitsstrafe verurteilt. Bei diesem Strafmass wird zwischen der Anordnung und dem Vollzug der Landesverweisung einige Zeit vergehen. Es lässt sich zum jetzigen Zeitpunkt betreffend Eritrea kein generelles Vollzugshindernis bejahen (vgl. auch Urteil des Bundesgerichts 6B_555/2020 vom 12. August 2021 E. 1.4). Insbesondere liegt mit der Anordnung einer Landesverweisung vorliegend keine Verletzung des Non- refoulement-Gebots vor. Zum gegebenen Zeitpunkt wird die gemäss Art. 66d Abs.