Nach Auffassung der Kammer vermochte der Beschuldigte vorliegend zu keinem Zeitpunkt aussergewöhnliche persönliche Umstände, wonach sein Überleben beim Vollzug einer Landesverweisung nach Eritrea gefährdet sei, darzulegen. So gab er bei der Staatsanwaltschaft auf Frage, was er dazu sage, dass eine Verurteilung wegen der ihm vorgeworfenen Delikte eine obligatorische Landesverweisung zur Folge habe, zu Protokoll, dass er nicht rauskönne aus diesem Land und seine Kinder sehen wolle (pag. 639 Z. 161). Vor der Vorinstanz erklärte er, dass eine Rückkehr in die Heimat sehr schwierig für ihn wäre. Er sei in Eritrea im Militär gewesen und sei desertiert.