Im Urteil des Bundesgerichts 6B_87/2022 vom 22. März 2023 erwog das oberste Gericht im Falle eines aus Eritrea stammenden in der Schweiz anerkannten Flüchtlings sodann was folgt (E. 2.3): Der allgemein gehaltene Hinweis des Beschwerdeführers, wonach ihm bei einer Rückkehr "schlimme Sachen" wie zum Beispiel Gefängnis oder Militärpflicht drohen könnten, reicht zur Annahme solcher aussergewöhnlicher Umstände nicht aus. Insbesondere kann drohender Wehrdienst im Heimatland allein kein Grund für die Aussetzung einer Landesverweisung darstellen.