Eine Ausnahme vom Rückschiebeverbot rechtfertige sich bloss, wenn der Täter für die Allgemeinheit des Zufluchtsstaates eine Gefahr bilde. Auf die entsprechende Gemeingefährlichkeit dürfe nicht alleine aufgrund der Verurteilung wegen eines besonders schweren Verbrechens geschlossen werden; es müsse vielmehr zusätzlich eine konkrete Wiederholungsgefahr bestehen (pag. 1522). Zur Situation eritreischer Flüchtlinge besteht eine gefestigte Gerichtspraxis. Hinsichtlich der Rückführung eines Asylbewerbers nach Eritrea legte der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte gestützt auf Berichte der UNO, des Europäischen Unterstützungsbüros für Asylfragen (European asylum support office, EASO;