79 EMRK verbotene Strafe oder Behandlung zu befürchten hätte, so dass der Vollzug einer allfälligen Wegweisung unzulässig sei. Der Grundsatz des Rückschiebeverbots entfalle nur, wenn erhebliche Gründe für die Annahme bestünden, dass der Betroffene die Sicherheit der Schweiz gefährde oder wenn er als gemeingefährlich zu gelten habe, weil er wegen eines besonders schweren Verbrechens oder Vergehens rechtskräftig verurteilt worden sei. Eine Ausnahme vom Rückschiebeverbot rechtfertige sich bloss, wenn der Täter für die Allgemeinheit des Zufluchtsstaates eine Gefahr bilde.