Im Berufungsverfahren wurde im Hinblick auf die Prüfung der strafrechtlichen Landesverweisung bei den Einwohner- und Spezialdiensten, Bereich Migration, der Stadt D.________ (Ortschaft) und beim Staatssekretariat für Migration SEM ergänzende Berichte eingeholt. Dem Bericht der Einwohner- und Spezialdienste der Stadt D.________ (Ortschaft) vom 3. April 2024 (pag. 1512 f.) ist zu entnehmen, dass der Beschuldigte anerkannter Flüchtling sei, weshalb davon ausgegangen werde, dass eine strafrechtliche Landesverweisung nicht vollzogen werden könne und völkerrechtliche Vollzugshindernisse vorliegen würden. Das Staatssekretariat für Migration SEM hielt im Bericht vom 5. April 2024 (pag. 1520