Der Beschuldigte verfügt demnach über einen anerkannten Flüchtlingsstatus, welchen das Strafgericht nicht in Frage stellen darf (vgl. BGE 145 IV 455 E. 9.4.). Indes stellt der Flüchtlingsstatus eines Beschuldigten gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung der Anordnung einer Landesverweisung nicht per se entgegen (Urteile des Bundesgerichts 6B_921/2022 vom 11. Oktober 2022 E. 4.5; 6B_38/2021 vom 14. Februar 2022 E. 5.5.6; je mit Hinweisen). Im Berufungsverfahren wurde im Hinblick auf die Prüfung der strafrechtlichen Landesverweisung bei den Einwohner- und Spezialdiensten, Bereich Migration, der Stadt D._____