vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_45/2020 vom 14. März 2022 E. 3.3.5 mit Hinweis). Mit Asylentscheid des Bundesamts für Migration (heute: Staatssekretariat für Migration SEM) wurde festgestellt, dass der Beschuldigte die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 Abs. 1 und 2 AsylG erfüllt. Der Beschuldigte verfügt demnach über einen anerkannten Flüchtlingsstatus, welchen das Strafgericht nicht in Frage stellen darf (vgl. BGE 145 IV 455 E. 9.4.).