Insgesamt vermögen in Anbetracht der relevanten Umstände die privaten Interessen des Beschuldigten die öffentlichen Interessen an einer Landesverweisung nicht aufzuwiegen. Selbst bei Annahme eines schweren persönlichen Härtefalls würde die Interessenabwägung somit nicht zugunsten des Beschuldigten ausfallen und es wäre eine Landesverweisung anzuordnen. 26.2.10 Vollzugshindernisse / Flüchtlingseigenschaft Art. 66d StGB regelt den Vollzug der obligatorischen Landesverweisung im Sinne von Art. 66a StGB. Allfällige Vollzugshindernisse spielen schon bei der strafgerichtlichen Anordnung der Landesverweisung nach Art.