Vorliegend vermögen die persönlichen Interessen des Beschuldigten die öffentlichen Interessen der Schweiz an einer Landesverweisung nicht zu überwiegen. Der Beschuldigte hat im mengenmässig qualifizierten Bereich mit Heroin und Kokain gehandelt bzw. solches besessen und wurde u.a. hierfür mit einer Freiheitsstrafe von 9 Jahren bestraft, wobei betreffend die BetmG-Widerhandlung die Einsatzstrafe auf 8 Jahre und 8 Monate festgesetzt wurde. Die Grenzen von 12 g Heroin bzw. 18 g Heroin wurden dabei um das 27-fache resp.