66a Abs. 2 StGB auszugehen. Der Beschuldigte ist weder beruflich, finanziell, sozial noch institutionell in der Schweiz integriert. Seine familiäre Situation mag grundsätzlich den Verbleib in der Schweiz nahelegen, allerdings lebt der Beschuldigte von seinen – im Zeitpunkt des Vollzugs einer allfälligen Landesverweisung – volljährigen Kindern getrennt und nimmt diesen gegenüber keine ausschlaggebenden Betreuungs- oder Pflegeaufgaben wahr, weshalb keine familiäre Beziehung vorliegt, welche unter den Schutz von Art. 8 EMRK fallen würde. Auch seine Gesundheit spricht nicht gegen den Vollzug einer Landesverweisung.