Der Beschuldigte sei über die möglichen Konsequenzen informiert worden, welche bei einer Nichtbehandlung auftreten könnten. Er wisse, dass er sich jederzeit für die Behandlung beim Gesundheitsdienst anmelden könne (pag. 1516). Die Kammer gelangt zur Auffassung, dass die vom Beschuldigten geltend gemachten Beschwerden nicht derart einschneidend sind und dahingehend eine medizinische Betreuung erfordern, dass sie einer Landesverweisung entgegenstünden. An den Verzicht auf eine solche aus gesundheitlichen Gründen wären gemäss konstanter Rechtsprechung aber ohnehin hohe Anforderungen zu stellen.