Er habe jedoch die vorgeschlagenen Massnahmen abgelehnt, da dies einen Verlust des Zahnes zur Folge gehabt hätte. Auch habe sich der Beschuldigte bezüglich der Finanzierung ab Zweckkonto nicht einverstanden gezeigt. Der Beschuldigte sei der Meinung, dass der Sozialdienst eine Reparatur des Zahnes bezahlen müsse. Es werde jedoch nur für die Kosten aufgekommen, wenn der stark beschädigte Zahn gezogen werde. Der Beschuldigte sei über die möglichen Konsequenzen informiert worden, welche bei einer Nichtbehandlung auftreten könnten.