Aufgrund ihres Alters werden die Kinder – namentlich die Tochter AQ.________, welche den Beschuldigten in der JVA besuchte – sodann zunehmend selbständig darüber befinden können, ob und wie oft sie Kontakte zum Vater haben wollen. Zusammenfassend gelangt auch die Kammer zur Auffassung, dass Art. 13 BV und Art. 8 EMRK der Anordnung einer Landesverweisung nicht entgegenstehen. 26.2.6 Gesundheitszustand Der Beschuldigte leidet an Asthma, wobei er abgesehen von seinem Spray keine weiteren Medikamente benötige (pag. 449 Z. 95 f.). Vor der oberen Instanz erklär-