Urteil des Bundesgerichts 6B_987/2021 vom 31. Oktober 2022 E. 4.3.3). Unter Verweis auf das Gesagte ist festzuhalten, dass der Beschuldigte vorliegend über keine familiären Beziehungen verfügt, welche unter Berücksichtigung von Art. 8 EMRK bzw. Art. 13 BV eine Landesverweisung als unzumutbar erscheinen lässt. In Anbetracht dessen, dass die Kontakte des Beschuldigten zu den Kindern bereits vor seiner Inhaftierung und während seines Auslandaufenthaltes (pag.