639 Z. 131 ff.). Aus dem Gesagten folgt, dass der Beschuldigte insgesamt eine gute Beziehung zu seinen beiden Kindern hat. Es bleibt aber festzuhalten, dass er nicht der Hauptbetreuer der Kinder ist resp. war, zumal diese bei der Mutter resp. der Pflegefamilie leben. Sodann ist die Pflegefamilie um die Betreuungs- und Pflegebedürfnisse des beeinträchtigen Sohnes besorgt. Weiter ist anzumerken, dass eine allfällige Landesverweisung gemäss Art. 66c Abs. 2 StGB erst nach dem Vollzug der unbedingten Freiheitsstrafe vollzogen wird.