Im Bereich der Widerhandlungen gegen das BetmG ist der Beschuldigte demnach Ersttäter, nichtsdestotrotz steht es insgesamt schlecht um dessen Resozialisierungschancen. Die finanzielle Lage des Beschuldigten, welche die eigentliche Triebfeder für dessen Delinquenz bildete, wird auch nach Verbüssung der Freiheitsstrafe weiterhin angespannt bleiben; auch ein Ende der Sozialhilfeabhängigkeit ist nicht in Sicht. Ebenso hat der Beschuldigte weder Einsicht noch Reue gezeigt. Insgesamt erachtet die Kammer die Rückfallgefahr des Beschuldigten folglich als hoch. 26.2.5 Familie