Bereits die Vorinstanz hielt in diesem Zusammenhang fest, dass der Beschuldigte in der Schweiz keine oder keine tiefgreifenden Beziehungen habe und lediglich der sporadische Kontakt zu den beiden Kindern bekannt sei (vgl. E. 26.2.5 hiernach). Im Einklang mit der Vorinstanz ist von einer unterdurchschnittlichen sozialen und institutionellen Integration auszugehen. 26.2.4 Beachtung der Schweizer Rechtsordnung / Rückfallgefahr Der Beschuldigte ist vorbestraft. Er wurde mit Strafbefehl der Regionalen Staatsanwaltschaft Berner Jura-Seeland vom 19. September 2018 wegen einfachen Diebstahls (Art.