26.2.3 Soziale und institutionelle Integration In Anbetracht seiner inzwischen längeren Anwesenheit in der Schweiz wird beim Beschuldigten zumindest eine gewisse sprachliche Integration vorausgesetzt. Die Vorinstanz hielt fest, dass der Beschuldigte zwar Französisch spreche, allerdings nicht so gut, dass im Rahmen der Einvernahmen auf eine Übersetzung hätte verzichtet werden können. Dasselbe gilt für die Einvernahme vor der oberen Instanz. Anlässlich dieser erklärte er, grundsätzlich Französisch sprechen zu können. Auch sei er gerade dabei Deutsch zu lernen (pag. 1534 Z. 108 f.).