73 vor, dass gegen den Beschuldigten eine Betreibung von CHF 1'574.25 eingeleitet worden ist und drei Verlustscheine von insgesamt CHF 4'781.40 vorliegen (pag. 1512). Insgesamt ist aufgrund der unbeständigen Erwerbssituation des Beschuldigten und aufgrund der inzwischen längerdauernden Sozialhilfeabhängigkeit die Fähigkeit des Beschuldigten, sich beruflich zu integrieren, in Zweifel zu ziehen. Seine finanziellen Verhältnisse bleiben misslich. 26.2.3 Soziale und institutionelle Integration