(Ortschaft) arbeitete. Mit der Vorinstanz ist dem Beschuldigten zugute zu halten, dass er immer wieder gewisse Anstrengungen unternommen hat, einer Erwerbstätigkeit nachzugehen. Dass sich seine berufliche Integration grundsätzlich nicht einfach gestaltet, wird unter anderem auch auf die fehlende Ausbildung zurückzuführen sein. Dem Beschuldigten gelang es trotz dieser Bemühungen jedoch nicht, in finanzieller Hinsicht stabile Verhältnisse herzustellen und Unabhängigkeit zu erlangen.