26.2.2 Berufliche Integration Der Beschuldigte hat gemäss eigenen Angaben keinen Beruf erlernt. In der Schweiz habe er in verschiedenen Bereichen gearbeitet, wobei aus dem Bericht der Einwohner- und Spezialdienste der Stadt D.________ (Ortschaft) vom 26. April 2021 (pag. 896) sowie der delegierten Einvernahme vom 24. März 2021 (pag. 418) hervorgeht, dass der Beschuldigte vor seiner Inhaftierung in einem 60%-Pensum bei der Firma AP.________ in D.________ (Ortschaft) arbeitete.