Seit dem 30. Januar 2012 verfügt er über die Aufenthaltsbewilligung B im Rahmen der Flüchtlingshilfe (pag. 896). Gemäss dem Bericht der Einwohnerdienste der Stadt D.________ (Ortschaft) vom 26. April 2021 lebte der Beschuldigte folglich bis ca. zu seinem 25. Altersjahr in Eritrea (pag. 897). Nach dem Gesagten kann der Beschuldigte zwar mittlerweile eine längere Aufenthaltsdauer – mit Unterbrüchen (vgl. pag. 447, pag. 636 ff.) – in der Schweiz vorweisen; die prägenden Kinder- und Jugendjahre hat er indes in seiner Heimat Eritrea verbracht. 26.2.2 Berufliche Integration